Urlaub im Arbeitsrecht



Urlaub

Der Erholungsurlaub

Gerne wird die Urlaubszeit als schönste Zeit des Jahres gelobt und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten befreit, bekommt seine Bezüge weiter sowie erhält in den meisten Unternehmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Trotz allem entfachen sich an der Thematik Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Bisweilen sind es lediglich durch Irrtümer herbeigeführte Missverständnisse, viel öfter geht es aber um knallharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Um nutzlose Auseinandersetzungen zu verhindern, ist genaues Wissen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen dienlich. Allgemein reicht ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch zu eruieren. Vorausgesetzt, dass in diesen nichts findet, gilt für ausnahmslos alle Mitarbeiter in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Hauptsächlich muss der Urlaub vom Mitarbeiter beim Arbeitgeber formell beantragt werden – möglichst zeitnah, am besten zum Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder mündlich oder schriftlich passieren, indes haben beide Optionen Vor- und Nachteile. 

Darauffolgend muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag annehmen und dem Arbeitnehmer diesen damit billigen. Die Befürwortung des Urlaubs sollte bald geschehen, dass der Arbeitnehmer diesen richtig planen kann, trotzdem ist dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt worden. 

Befürchtet der Beschäftigte eine Ablehnung des Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur der Gang vors Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist ausnahmslos abzuraten, denn diese führt wahrscheinlich direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Kalkulation des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdient hat. Das Urlaubsentgelt wird vor dem Urlaubsantritt ausgezahlt. 

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