Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Sicher kriegen ohne individuelles Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, wenn diese sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie die hierfür obligaten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der vergangenen dreißig Monate und der Wille als auch die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Völlig anders schaut es jedoch aus, wenn ein Angestellter sein Arbeitsverhältnis kraft eines Aufhebungsvertrages beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Vielleicht verspielt er hierdurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Zudem verringert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und sucht der Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht gebührend nach einer neuen Stelle, kann das noch mehr Sperrzeiten verursachen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür gedacht, Arbeitssuchende eine Zeitlang abzusichern, was vor allem ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Wer selber kündigt, weiß von vornherein, worauf er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Aber auch durch zweckdienliches Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Dazu gehört unbestritten, sich fristgerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung manchmal eine Entschuldigung ausreicht.

Im Falle, dass eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Das muss immer schriftlich erfolgen und in diesem Zusammenhang können auch nochmals die Gründe für die Kündigung erörtert werden.

Falls die Sperrzeit indes aufrechterhalten wird, kann zumindest Bürgergeld beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Fraglos handelt es sich dabei nur um eine Grundsicherung, welche ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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