Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Jede einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses bezeichnet man als Kündigung. Eine Kündigung verlangt selbstverständlich die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Jede Vertragspartei verfügt über das Recht zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Bewirkt durch eine außerordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist in der Mehrzahl der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, zum Beispiel nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, Diebstahl oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine arbeitnehmerseitige Kündigung verlangt zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Fraglos müssen die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats eingehalten werden. Erfolgt die Kündigung jedoch während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind signifikant größer. Hinreichend oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen differenziert wird. Gesetzt den Fall, es gibt einen Personal- oder Betriebsrat, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Viele spezielle Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Daran partizipieren Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Wehrdienstleistende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte, Auszubildende sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzuwirken, bleiben Gekündigten genau drei Wochen. Lässt er diese Frist jedoch passieren, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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