Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" darf nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Grundsätzlich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch nicht alle außerordentlichen Kündigungen sind auch fristlose. Dies lässt sich am besten an einem praxisnahen Beispiel verdeutlichen.
 
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen normalerweise unkündbar sind, obligatorisch. Denen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begingen. Daher erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, überhaupt gültig. Im Moment geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen. Ganz egal ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Was gibt es nun für "wichtige Gründe", die eine fristlose Kündigung verursachen. Das in Bezug stehende Gesetz besagt dazu, veranschaulicht, jede weitere Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was letztlich konkret als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, das Vortäuschen einer Erkrankung, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt sicher nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um sich gegen das vertragswidrige Verhalten zu wehren. Zudem darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen vergehen.
 
Überraschenderweise muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund genannt werden, trotz dessen haben Gekündigte Anspruch darauf, dass ihnen der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Falls es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

Dem Gekündigten muss zwar in der Kündigung kein Kündigungsgrund genannt werden, aber er kann verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt wird. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser anzuhören, nicht erforderlich ist dessen Zustimmung.

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