Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Grundsätzlich gibt es tatsächlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versuchen die Arbeitgeber von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten "abzukaufen". Wegen möglicher Kosten passiert das am besten schon während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
Die Meinungen zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen ist, reichen weit auseinander. Regelmäßig findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Faktisch gibt ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Generell ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise individuelle Untersuchung zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.
Die Höhe der Abfindung
Zu guter Letzt wird die Höhe der Abfindung nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberseite ist dabei aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, externe Hilfe zu nutzen.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist in der Lage, die mögliche Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügt durch seine Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
In gewissen Fällen kann es aber doch einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung geben. Ein mit der Sache betrauter Rechtsanwalt wird eine solche Möglichkeit freilich immer in Erwägung ziehen. Gleichermaßen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausgeschiedenen Beschäftigten eine Abfindung erhielten.
Speziell, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Als Faustregel gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der vorhandene Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – notwendiges Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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