Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich zahlreicher alternativer Optionen für das Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Aus Perspektive der Agentur für Arbeit ist gerade diese Einvernehmlichkeit das Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Aufhebungsverträge sind also nur dann sinnvoll, wenn ohne Verzug eine neue Stelle angetreten wird und deswegen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes bewirkt. Das ist aber lediglich dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist berücksichtigt und der Arbeitgeber vorher eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte des Aufhebungsvertrages liegen ganz gewiss größtenteils auf der Seite des Arbeitgebers. Er entzieht sich mit einem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften arbeitsrechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit ganz gewiss einhergehenden Kosten.

Fast ebenso liegt die Sache, wenn der Arbeitnehmer durch eine Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine diskrete Lösung. Kann es doch zweifellos im Interesse eines Mitarbeiters liegen, die Beurteilung seiner Verfehlung durch das Arbeitsgericht zu vermeiden.

Aber da im Normalfall die Vorteile eines Aufhebungsvertrages viel öfter beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer erstmal wenig Interesse, sich darauf einzulassen. Deswegen werden Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot und der Bereitschaft ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zu gewähren verknüpft.

Ungeachtet dessen sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich Bedenkzeit erbitten und einen Aufhebungsvertrag keinesfalls unüberlegt signieren. Denn nachdem der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum Wege diesen anzufechten oder zu widerrufen, insofern ist es immer zu empfehlen vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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